Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung und Cybersicherheit

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Was bedeutet eine Gefährdungsbeurteilung?

Eine Gefährdungsbeurteilung ermittelt die Abweichung zum Stand der Technik einer Aufzugsanlage (Norm bei der Errichtung und damaligen Zulassung zur aktuellen Norm der EN 81-20/50), und zeigt mögliche Gefährdungen nach Höhe des Risikos auf.

Weiterhin wird das Anlagenumfeld unter Berücksichtigung der örtlichen Nutzungsbedingungen beurteilt.


Was passiert, wenn ich keine Gefährdungsbeurteilung durchführen lasse?

Rechtlich gesehen, kann kein Betreiber zu der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung gezwungen werden.
Die zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) prüfen im Rahmen Ihrer wiederkehrenden Prüfungen ob für die Aufzugsanlage eine Gefährdungsbeurteilung vorliegt. 
Bei einem Unfall haften Sie, unabhängig davon, zivilrechtlich, und bei Fahrlässigkeit auch strafrechtlich, in vollem Umfang.


Bin ich immer ein Arbeitgeber, weil ich einen Aufzug betreibe?

Im Sinne der novellierten Betriebssicherheitsverordnung ist jeder, der eine überwachungsbedürftige Anlage zur Verfügung stellt, ein Arbeitgeber/Betreiber.


Benötigen alle Aufzüge eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für Arbeitsmittel sowie für überwachungspflichtige Anlagen. 
Ein Aufzug der zur Personenbeförderung vorgesehen ist, ist immer eine überwachungsbedürftige Anlage.
Daher müssen vor seiner Verwendung mögliche Gefährdungen identifiziert und geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. 


Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?

Vor der erstmaligen Verwendung (Inbetriebnahme) einer Aufzugsanlage muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.
Falls sich die relevanten Normen, die Verwendung oder das Umfeld ändern, wenn technische Änderungen an der Aufzugsanlage vorgenommen wurden (z.B. im Zuge einer Modernisierung), wenn sicherheitsrelevante Hinweise von Nutzern vorliegen, oder wenn ein Unfall oder ein Sachschaden eingetreten ist, ist eine Erneuerung bzw. Aktualisierung der GBU erforderlich.


In welchem Zeitraum muss eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung erfolgen?

Die Betriebssicherheitsverordnung nennt hier leider keine konkrete Frist, eine Regelmäßigkeit ist jedoch juristisch zwischen fünf und sieben Jahren zu erkennen.
Um diese Frist nicht zu vergessen, erinnert S+ Sie automatisch und rechtzeitig an eine Aktualisierung.


Worin unterscheidet sich die S+ Gefährdungsbeurteilung Plus von anderen Anbietern?

S+ prüft aktuell 107 Punkte zur Kategorie Allgemein, Umfeld und Nutzung, Cybersicherheit, Schacht, Fahrkorb, Türen, Antrieb und Steuerung Ihres Aufzugs und bietet damit eine umfangreiche Beurteilung an.
Neben einem ausführlichen Bericht, einem Konzept und Maßnahmenplan über die Abweichung zum Stand der Technik Ihrer Aufzugsanlagenlage, erhalten Sie diese Dokumentation zur sicheren Verwahrung in einer speziellen S+ GBU Übersichtsmappe.
Zudem erfolgt eine Kennzeichnung durch die sichtbare Anbringung einer S+ Prüfplakette inklusive Durchführungsdatum auf dem Schaltschrank.


Wie unterstützt mich S+?

Als Ihr kompetenter Vertragspartner rund um Ihren Aufzug bieten wir Ihnen sowohl die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung als auch die Erarbeitung eines geeigneten Konzeptes und Maßnahmenplans, unterteilt nach den potenziellen Risiken Ihrer Anlage nach den Kategorien "niedrig", "mittel" und "hoch" an.
Gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen werden speziell auf Kundenbedürfnisse hin ausgearbeitet – stets transparent, zielgerichtet und ohne zusätzliche Kosten.


Ist eine individuelle Notbefreiungsanleitung automatisch auch Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung?

Die Erstellung einer individuellen Notbefreiungsanleitung (NBA) kann optional und jederzeit gesondert beauftragt und durchgeführt werden.
Nach der TRBS 3121 Punkt 3, sind die Pflichten des Arbeitgebers geregelt, und das Vorhandensein einer individuellen Notbefreiungsanleitung wird im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen durch die ZÜSen geprüft.


Was kostet die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, einer Notbefreiungsanleitung oder einem Ergänzungsdokument zur Betrachtung der Cybersicherheit bei S+?

Ihr persönlicher Serviceleiter erstellt Ihnen gerne ein individuelles entsprechendes Serviceangebot für die Durchführung der Leistungen als Festpreis.


Können die Kosten für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung als Haushaltnahe Dienstleistungen nach §35a Abs. 3 EStG berücksichtigt werden.

Ja, da es sich um eine reine Dienstleistung (Handwerkerleistung) handelt, können diese Kosten berücksichtigt und begünstigt werden.


Ist eine Beurteilung der Cybersicherheit von Aufzugsanlagen Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung?

Ja. Mit der am 22.März 2023 veröffentlichten “Technischen Regeln für Betriebssicherheit” (TRBS) 1115 Teil 1 wurden die Pflichten von Aufzugsbetreibern in Bezug auf die Cybersicherheit von Aufzugsanlagen für sicherheitsrelevante Mess- Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR-Einrichtungen) beschrieben.
Da hier die TRBS 1115 Teil 1 an wichtigen Stellen im Bezug zu den MSR-Einrichtungen nicht konkretisiert ist, hat der VDMA ein Positionspapier veröffentlicht.

Hier wird die sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung auf programmierbare elektronische Sicherheitsbauteilen konkretisiert.
Es werden programmierbare elektronische Sicherheitsbauteile (= PESSRAL)
als sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen, deren korrekte Funktion negativ beeinflusst werden können, von nicht sicherheitsrelevanten Einrichtungen abgegrenzt.

PESSRAL ist ein englischer Begriff/Name und steht für: "Programmable Electronic System in Safety-Related Applications for Lifts".

Damit sind auf die Sicherheit gerichtete Funktionen von Aufzugsanlagen gemeint, die bislang größtenteils von verschiedenen mechanisch-elektrischen Bauteilen erfüllt wurden. Sie werden zunehmend übernommen von einer programmierbaren elektronischen Steuerung (PES) mit entsprechender Sensorik und Aktorik, die über Bus-Systeme Daten austauschen.

Aufgrund dieser neuen Verordnung müssen Betreiber Cyber-Attacken und Software Problemen an Aufzugsanlagen aktiv vorbeugen. Die Software muss regelmäßig upgedatet werden und sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (PESSRAL) müssen vor Zugriff durch unbefugte Dritte und vor Hackerangriffen geschützt werden.

Seit dem 01.07.2023 prüfen die ZÜSen im Rahmen der wiederkehrenden Haupt- und Zwischenprüfungen, ob ein Dokument der Betrachtung und oder eine aktualisierte Gefährdungsbeurteilung vorliegt.


Ich habe einen geringfügigen Mangel zur fehlenden Dokumentation zur Cybersicherheit im Prüfbericht stehen, wie gehe ich damit um?

     1. Es liegt keine Gefährdungsbeurteilung vor oder die vorhandene ist älter als 5 Jahre.

Wir empfehlen die Durchführung unserer „Gefährdungsbeurteilung Plus“. 
Diese wurde um weitere Abfragepunkte zur Cybersicherheit ergänzt, und erfüllt den aktuellen Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und der TRBS 1115 Teil 1.

     2. Es liegt eine Gefährdungsbeurteilung (<5 Jahre) ohne Berücksichtigung der TRBS 1115 Teil 1 vor.
Um unseren Kunden eine aktualisierte GBU zu ermöglichen, bieten wir ab sofort ein ergänzendes Serviceprodukt „GBU Plus Cybersicherheit“ an. Diese betrachtet ausschließlich und ergänzend zu einer vorhandenen GBU mögliche Gefährdungen aus der Kategorie Cybersicherheit.

     3. Es handelt sich um eine Neuanlage mit Erstinbetriebnahme auf Basis EN 81-20/50 
ab dem 01.01.2021.
Solche Anlagen entsprechen zwar dem Stand der Technik, es fehlt jedoch die Berücksichtigung zu der TRBS 1115 – Teil 1. Verfahren Sie bitte analog Punkt 2.
Sollte keine Gefährdungsbeurteilung mit der Inbetriebnahme der Aufzugsanlage vorliegen, empfehlen wir Ihnen dringend aus den Haftungsgründen den Punkt 1.

     4. Es handelt sich um eine Neuanlage mit erfolgter Erstinbetriebnahme auf Basis EN 81-20/50 
S+  wird im Rahmen der Prüfung vor Inbetriebnahme (PVI) und der Abnahme, eine  „Erklärung des Montagebetriebs“ zur Cybersicherheit“ ausstellen und dadurch auch bestätigen.
Eine weitergehende Dokumentation ist derzeit nicht mehr erforderlich.

     5. Es handelt sich um eine Bestandsanlage mit einer durchgeführten Teilmodernisierung
Solche Anlagen entsprechen ggf. nicht vollumfänglich dem Stand der Technik.
Hier sollte nach der Durchführung eine komplette Gefährdungsbeurteilung zur Betrachtung incl. Berücksichtigung der TRBS 1115 – Teil 1 erfolgen.
Das hat den Vorteil, dass Sie als Arbeitgeber/Betreiber zudem ein aktuelles Dokument erhalten, ggf. noch fehlende Anpassungen zum Stand der Technik als Information und Ableitung von weiteren Maßnahmen erhalten.