Aufzugswärter und Aufzugswärterservice
Aufgabenbereiche eines Aufzugswärters
Pflichten und Aufgaben des Aufzugswärters/ Aufzugswärterin
In der Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung - AufzV) § 20 sind die Pflichten und Aufgaben eines Aufzugswärters aufgeführt:
(1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, in der Personen befördert werden dürfen, hat mindestens einen Aufzugswärter zu bestellen und diesen anzuweisen,
- die Anlage zu beaufsichtigen,
- Mängel, die sich an der Anlage zeigen, bestimmten Personen zu melden,
- eine Weiterbenutzung der Anlage zu verhindern, wenn durch Mängel an ihr Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden,
- einzugreifen, wenn Personen durch Betriebsstörungen im Fahrkorb eingeschlossen sind.
Er hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Aufzugswärter jederzeit leicht zu erreichen ist, solange die Anlage zur Benutzung bereitsteht.
(2) Zum Aufzugswärter darf nur bestellt werden. wer das 18. Lebensjahr vollendet und in einer Prüfung durch den Sachverständigen die für seine Aufgaben erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat. Bescheinigungen über die Prüfungen sind am Betriebsort der Anlage aufzubewahren.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Aufzugswärter, der nicht die erforderliche Sachkunde hat oder der wiederholt den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt oder sich sonst als unzuverlässig erwiesen hat, nicht weiter als Aufzugswärter beschäftigt werden darf.
Aufzugswärterservice
Im Servicevertrag über Aufzugswärterleistungen werden gesetzliche Verpflichtungen des Betreibers wie z.B. regelmäßige Überprüfungen, eventuelle Personenbefreiung durch geschultes Personal usw. an einen Aufzugshersteller übertragen, wenn kein ausgebildeter Hausmeister ständig vor Ort ist.
Die Überwachung der Aufzüge erfolgt mit elektronischen Zusatzgeräten, die die Daten an eine Einsatzzentrale übermitteln. Wird ein Systemfehler oder eine Störung festgestellt, schickt die Einsatzzentrale einen Fachmonteur zur Fehlerbehebung an die Aufzugsanlage.
Der Aufzugswärterservice wird zwischen Betreiber und Aufzugshersteller vereinbart.